Ihr Recht

Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen des Vertrauens

Sind Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden, so steht es Ihnen frei, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen.
Oft kann ein komplettes Gutachten bereits ab einer Schadenshöhe von 750,00 € erstellt werden. Alternativ erstellen Sachverständige Reparaturkalkulationen. Bei Schadensfällen im Ausland ist stets der Einzelfall zu betrachten.

Vorsicht Schadensmanagement!

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Wir empfehlen die Einschaltung eines Spezialisten, der Sie umfänglich über Ihre Rechte beraten und auch betreuen kann.

Reparatur in der Werkstatt des Vertrauens

Versicherungen haben kein Recht, Ihnen im Haftpflichtschadenfall eine Werkstatt vorzuschreiben, obwohl dies vielfach versucht wird. Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Fachwerkstatt reparieren lassen. Dies garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.

Mietwagen und Nutzungsausfall

Für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. In der Regel bietet Ihnen der Fachbetrieb auch einen Mietwagen zu marktgerechten Preisen an. Überhöhte Preise werden nicht immer vollständig von den Versicherungen übernommen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Über die Höhe des Anspruchs berät Sie ein Spezialist Ihres Vertrauens.

Wertminderung

Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potenziellen Käufer in der Prognose weniger erhalten würde. Er muss diesen Käufer darauf hinweisen, dass es sich um einen reparierten Unfallschaden handelt. Nicht zuletzt aufgrund des nicht auszuschließenden Risikos verdeckter Schäden wird ein Käufer dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Abschlag auf den normalen Kaufpreis erhält.

Die Ermittlung der merkantilen Wertminderung in einem Haftpflichtschaden ist eine der zentralen Aufgaben des Kfz-Sachverständigen.

Totalschaden

Ist ein Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls ein wirtschaftlicher Totalschaden, so rechnet die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vom Sachverständigen festgestellten lokalen Restwertes ab. Der Restwert wird durch einen Restwertaufkäufer realisiert.
Sonderfall 130 % Prozent:
Betragen die Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes und ist eine Reparatur noch sinnvoll, so kann im Einzelfall trotz der Tatsache, dass ein Totalschaden vorliegt, repariert werden.
Gerade weil hier sehr hohe Voraussetzungen zu prüfen sind und im Totalschadensfall zahlreiche Ansprüche und Pflichten bestehen (Haltefrist bei 130 % Reparatur etc.) raten wir zur Einschaltung eines Spezialisten.

Recht auf Anwalt

Die Kosten der legitimen Rechtsverfolgung sind ersatzfähige Schadenspositionen. Spezialisten im Verkehrsrecht beraten und betreuen Sie.

Kfz-Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag?

Kostenvoranschläge besitzen nur sehr bedingt beweissichernden Charakter. Ein Gutachten berücksichtigt alle Schadenspositionen einschließlich Reparaturdauer, Wertminderung, Restwert und Wiederbeschaffungswert, während der Kostenvoranschlag ausschließlich die Reparaturkostenhöhe thematisiert und zum Beispiel Vorschäden des Fahrzeuges unberücksichtigt lässt.